Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Sekundarstufe I-Verordnung
Sek I-V§ 22 Prüfungen und Prüfungsfächer
Stand: 21.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Sek%20I-V/22#abs-1 (1) Alle Schülerinnen und Schüler gemäß § 21 Absatz 2 legen
eine schriftliche Prüfung in Deutsch,
eine schriftliche Prüfung in Mathematik,
eine schriftliche Prüfung in der ersten Fremdsprache und
eine mündliche Prüfung in einer spätestens in der Jahrgangsstufe 7 begonnenen Fremdsprache ab.
Die Schülerinnen und Schüler wählen mit Zustimmung ihrer Eltern im Verlauf des zweiten Schulhalbjahres der Jahrgangsstufe 10 bis zu einem vom Prüfungsausschuss festgelegten Termin das Fach der mündlichen Prüfung gemäß Satz 1 Nummer 4.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Sek%20I-V/22#abs-2 (2) Eine Schülerin oder ein Schüler kann mit Zustimmung der Eltern zusätzlich eine mündliche Prüfung (freiwillige Zusatzprüfung) in einem Pflicht- oder Wahlpflichtfach oder einem Lernbereich der Wochenstundentafel beantragen, nicht jedoch in dem Fach der mündlichen Prüfung gemäß Absatz 1 Nummer 4. Darüber hinaus können bis zu zwei weitere freiwillige Zusatzprüfungen in den Fächern der schriftlichen Prüfungen gemäß Absatz 1 Nummer 1 und 2 beantragt werden, wenn dadurch ein bisher nicht erreichter Abschluss oder die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe erreicht werden kann. Der Antrag ist nach Bekanntgabe der Ergebnisse gemäß § 26 Absatz 4 bis zu einem vom Prüfungsausschuss festgelegten Termin zu stellen. Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuss.